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Von Dr. Michael Konrad

Von der Institutionszentrierung zur Personenzentrierung unter Einbeziehung des Sozialraums

Ab 2020 sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht mehr Sozialhilfeleistungen, die die Existenz sichern, sondern Rehabilitationsleistungen, die entsprechend des individuellen Bedarfs die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollen. Diese Leistungen sollen dazu beitragen, dass Menschen mit erheblichen Teilhabebeeinträchtigungen nicht ein Leben in Institutionen außerhalb der gesellschaftlichen Wirklichkeit führen müssen, sondern Unterstützungsleistungen für ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben erhalten.

Das im Jahre 2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (BTHG), das in mehreren Reformstufen umgesetzt wird, stellt damit eine elementare Veränderung der Gesetzgebung für Menschen mit Behinderung in Richtung einer Hinwendung zur individuellen Bedarfserbringung im Sozialraum der Betroffenen dar. Das BTHG ist die notwendige Reaktion der Bundesregierung auf die Unterzeichnung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK). Die UN-BRK fordert das Recht aller Menschen mit Behinderung auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Mit dem BTHG wird versucht, diese Forderung in dem vollkommen erneuerten neunten Sozialgesetzbuch – dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – umzusetzen.

Nun wollen Menschen mit psychischen Erkrankungen und insbesondere Menschen mit Suchterkrankungen nicht als behindert bezeichnet werden. Daher werden Leistungen der Eingliederungshilfe, wie betreute Wohnformen oder die Teilhabe am Arbeitsleben, in der Regel nur dann angenommen, wenn alle Behandlungs- und Rehabilitationsangebote ausgeschöpft sind. Dann ist die Chronifizierung der Suchterkrankung und zusätzlicher psychischer Beeinträchtigung oft so weit fortgeschritten, dass für die Entgiftungsstationen der psychiatrischen Kliniken oft nur noch ein geschlossenes Heim in Betracht kommt. In den Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten Personen mit Suchtmittelerkrankungen und Doppeldiagnosen häufig als nicht integrierbar, so dass nicht selten eine Odyssee durch die gesamte Republik auf der Suche nach einem Heimplatz erfolgt.

Das neunte Sozialgesetzbuch setzt an der gescheiterten Entwöhnungsbehandlung an, die eine Leistung der medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung darstellt und bei fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Leistungen der medizinischen Rehabilitation sollen eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vermeiden und den Verbleib oder Einstieg in das Berufsleben ermöglichen. Mit dem neunten Sozialgesetzbuch aus dem Jahr 2001 sollte sichergestellt werden, dass diese Rehabilitationsleistungen auch Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Durch gesetzliche Vorgaben zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger sollte die notwendige Koordinierung der oft komplexen Rehabilitationsleistungen sichergestellt werden. Die Vorschriften bewirkten lediglich eine langwierige Verschiebung der Zuständigkeit gegenseitig bis der Antrag schließlich bei dem Sozialhilfeträger anlandete.

Das durch das BTHG erneuerte neunte Sozialgesetzbuch versucht die bisherige Problematik zu lösen. Zentraler Ansatzpunkt ist die Übernahme des durch die WHO geänderten Behinderungsbegriffs. Im alten neunten Sozialgesetzbuch wurde die Behinderung wie folgt definiert: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht“. Behinderung wurde als Normabweichung definiert, die Leistungen waren in der Konsequenz Leistungen zur Normanpassung.

In dem seit 2018 geltenden neunten Sozialgesetzbuch spielt die Normabweichung keine Rolle mehr: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können“. Zugang zu Rehabilitationsleistungen haben damit psychisch erkrankte Menschen, die nach stationärer Behandlung darin gehindert sind, vollwertig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Das kann an dem Ausmaß der Beeinträchtigung der mentalen Funktion nach ICF liegen, kann aber auch durch schwierige Umweltbedingungen verursacht sein.

Es ist die Aufgabe der Rehabilitationsträger festzustellen, ob eine Behinderung vorliegt oder eine Behinderung einzutreten droht. Dazu hat der Gesetzgeber eine Kaskade von Regelungen erlassen, die in Kapitel 3 Teil 1 SGB IX unter dem Titel „Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs“ zusammengefasst sind und für alle in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger gelten. Der zentrale Begriff ist die Teilhabeplanung, die durch die jeweilige Rehabilitationsleistung die gesellschaftliche Teilhabe sicherstellen soll.

  • § 12 SGB IX: regelt Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Erkennung des Rehabilitationsbedarfs. Danach haben die Rehabilitationsträger geeignete, barrierefreie Informationsangebote bereitzustellen.
  • In § 13 werden „Instrumente zur Ermittlung des Teilhabebedarfs“ geregelt. Um Leistungen wie aus einer Hand erbringen zu können müssen die Rehabilitationsträger zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel verwenden. Damit soll eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung sowie deren Dokumentation und Nachprüfbarkeit der sichergestellt werden.
  • Mit § 14 beginnt das Kapitel der Koordinierung der Leistungen unter der Überschrift „Leistender Rehabilitationsträger“. Danach stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, reicht er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Ansicht zuständigen Rehabilitationsträger weiter, der dann für die Rehabilitationsplanung zuständig ist.
  • § 15 regelt die „Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern. Hält der zuständige Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs die Feststellung weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich, fordert er von diesen die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen an.
  • Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, erstellt der verantwortliche Rehabilitationsträger einen Teilhabplan nach § 19 SGB IX im Benehmen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern.
  • § 20 ermöglicht zur Realisierung der trägerübergreifenden Koordination eine Teilhabeplankonferenz. Diese kann von dem verantwortlichen Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf einberufen werden.

 

Die geänderten Vorschriften für die Rehabilitationsträger und die Verpflichtung zur koordinierten Leistungsfeststellung auf Grundlage der Teilhabeplanung eröffnet für Menschen mit chronischen Suchterkrankungen reelle Chancen. Die gesetzliche Krankenversicherung und die Rentenversicherung werden ihre Instrumente der Bedarfsermittlung darauf abstellen müssen, den Bedarf für Menschen mit mentalen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen auf den neuen Behinderungsbegriff abzustellen. Aber auch bei Ablehnung der Rehabilitationsleistungen besteht weiter ein Recht auf "Personenzentrierte Leistungen" und zwar durch die durch das BTHG geänderte Recht auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

Die Überführung der Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilfegesetzbuch SGB XII in das Gesetzbuch zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX ist der zentrale Reformschritt des BTHG, der zum 1.1.2020 erfolgt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind damit nicht mehr Fürsorgeleistungen zur Sicherung der Existenz, sondern Rehabilitationsleistungen. Sie sollen nach § 90 SGB IX eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert.

Das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe fußt in erster Linie auf dem in Artikel 19a UN-BRK verbrieften Recht, zu bestimmen wo und mit wem ein Mensch mit Behinderung leben möchte. Dieses Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die Wohnform wird mit den Leistungen zur Sozialen Teilhabe umgesetzt, bei deren Festlegung die leistungsberechtigte Person beteiligt ist und ihre Wünsche und Ziele zur Gestaltung der Leistung beiträgt. Sie sind dem Personenkreis der Menschen mit wesentlichen Behinderungen vorbehalten. Die wesentliche Behinderung wird als wesentliche Einschränkung in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft operationalisiert und entsprechend des neuen Behinderungsbegriffs festgestellt. Die bisher für die Eingliederungshilfe zuständigen Sozialhilfeträger wurden mit den Ausführungsgesetzen der Bundeländer zu Träger der Eingliederungshilfe bestimmt.

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus Sozialhilfe wurden auch die Grenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen sukzessive neu definiert. Ab 2020 wurde die Grenze für den Einsatz des Vermögens auf 50.000 € angehoben, die Grenze für den Einsatz des Einkommens wird über die Steuererklärung berechnet und liegt bei 1827 € monatlich bei Renteneinkünften und bei 2600 € bei einem Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Partner müssen keinen Beitrag leisten.

Für die Feststellung der Leistungen der Eingliederung gelten die Vorschriften der Gesamtplanung nach § 117 SGB IX, wonach zunächst eine individuelle Bedarfsermittlung mit dem nach § 118 SGB IX, vorgeschriebenen Instrument unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen sind. „Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe“ der ICF in den neun Lebensbereichen vorzusehen.

Soweit in der Bedarfsermittlung festgestellt wurde, dass sich Leistungen verschiedener Leistungsgruppen als erforderlich erwiesen haben, erstellt der Träger der Eingliederungshilfe wie die anderen Rehabilitationsträger einen Teilhabeplan nach § 19 SGB IX. In der Regel wird dies der Fall sein, da neben Leistungen der Sozialen Teilhabe auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie der Teilhabe am Arbeitsleben oder der Bildung erforderlich sind. Außerdem benötigt ein beträchtlicher Teil der Menschen mit wesentlichen Behinderungen Leistungen die den Lebensunterhalt betreffen. Ist der Träger der Eingliederungshilfe für die Teilhabeplanung verantwortlich gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann er eine Gesamtplankonferenz durchführen, die er gemäß § 119 Absatz 3 mit einer Teilhabeplankonferenz verbinden soll.

Die wesentlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit seelischer Behinderung sind die Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe (Konrad 2019). Die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX umfassen insbesondere:

  • Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,
  • die Gestaltung sozialer Beziehungen,
  • die persönliche Lebensplanung,
  • die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,
  • die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten
  • die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen

 

Sie werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht und sollen die Leistungen abdecken, die bisher in den betreuten Wohnformen erbracht wurden. Damit sind sie nicht mehr institutionelle Leistungen, sondern Leistungen in der Lebenswelt der Betroffenen, also ihrem „natürlichen“ Sozialraum. Um die Unterstützung unabhängig von der Wohnform sicherzustellen, wurde in § 78 Absatz 6 festgelegt, dass „Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme“ erbracht werden können, soweit dies nach Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist. Bereitschaftsdienst wird damit erstmals außerhalb von stationären Wohnangeboten finanziert.

Die Assistenzleistungen dienen in erster Linie der Befähigung der leistungsberechtigten Person zur eigenständigen Übernahme des Alltags. Die Leistungen zur Befähigung müssen von qualifizierten Fachkräften erbracht werden. Die Assistenzleistungen zur persönlichen Lebensplanung und zur Gestaltung sozialer Beziehungen sind diesen Fachkräften vorbehalten.

Im Teilhabeplan wird auf Grundlage des Wunsch- und Wahlrechts der leistungsberechtigten Person über die konkrete Gestaltung der Assistenzleistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt entschieden. Das kann man sich angesichts der Organisations- und Personalplanung in stationären Einrichtungen schwer vorstellen. Es wird daher erforderlich sein, dass die Leistungserbringer dahingehend umstrukturieren, dass sie ausschließlich mit mobilen Teilhabdiensten arbeiten, wie dies bisher in ambulant betreuten Wohnformen der Fall ist. Die in stationären Wohneinrichtungen angebotenen tagesstrukturierenden Maßnahmen werden in Zukunft ebenfalls nach individueller Inanspruchnahme erbracht. Sie können auch außerhalb besonderer Wohnformen entweder als Assistenzleistungen oder als Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX. erbracht werden.

Zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfte für Menschen mit Suchterkrankung und wesentlicher Behinderungen vor allem das Budget für Arbeit sein. Wenn leistungsberechtigte Personen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit ortsüblicher Entlohnung angeboten bekommen, erhalten sie mit Abschluss des Arbeitsvertrags ein Budget für Arbeit. Dieses umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber von bis zu 75% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Zusätzliche Unterstützungsleistungen, zum Beispiel zur Gestaltung sozialer Beziehungen am Arbeitsplatz können in Form von Assistenzleistungen nach individuellem Bedarf erbracht werden.

Um die Assistenzleistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu erbringen und abrechnen zu können benötigen die Leistungserbringer eine Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 125 SGB IX bedarf es eines Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX, der zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer unter Mitwirkung der maßgeblichen Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen erarbeitet und abgeschlossen wird. Nur wenige Bundesländer haben einen Landesrahmenvertrag entsprechend den Vorgaben von § 131 SGB IX, alle Bundesländer haben eine Übergangsvereinbarung.

Bis Ende des Jahres 2021 müssen alle Leistungserbringer eine Leistungsvereinbarung nach dem jeweiligen Landesrahmenvertrag abgeschlossen haben. Leistungserbringer betreuter Wohnformen werden Konzepte erarbeiten müssen, mit denen die Assistenzleistungen und die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten unabhängig von der Wohnform erbracht werden können. Wenn sie eine Leistungsvereinbarung über bestimmte Leistungen geschlossen haben, sind sie gemäß § 123 Absatz 4 verpflichtet diese unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans zu erbringen. Die Leistungsberechtigten und die Träger der Eingliederungshilfe haben damit ein wichtiges Mittel in der Hand, dass die Leistungserbringer ihrer Versorgungsverpflichtung nachkommen.

Die Partizipation suchterkrankter Menschen wird sich sicher nicht über das BTHG umsetzen lassen. Das geänderte neunte Sozialgesetzbuch bietet jedoch multiple Chancen, den betroffenen Personen mehr Rechte zu verschaffen und sie bei der häufig mühevollen Integration in den Sozialraum wirksam zu unterstützen.


Dr. Michael Konrad
Ministerium für Soziales und Integration
Baden-Württemberg
Referat 55 "Referat Psychiatrie, Sucht"
michael.konrad(at)sm.bwl.de


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